Vorschau — keine Rechtsauskunft
Bussenrechner Schweiz

SR 741.13 · VRV Art. 2a

Drei Schwellen, keine davon in der Bussenliste

Das Bundesrecht kennt nicht eine Alkoholgrenze, sondern drei — je nach dem, wer am Steuer sitzt. Jede Schwelle steht doppelt im Gesetz: als Blutalkoholkonzentration in Promille und als Atemalkoholkonzentration in mg pro Liter Atemluft.

Die drei Schwellen

Blut und Atem sind zwei Zahlen für dieselbe Grenze

Wer angehalten wird, sieht in der Regel den Atemwert; der Gesetzestext führt daneben immer auch den Blutwert. Beide sind massgebend, weil beide im Gesetz stehen.

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SchwelleBlut (‰)Atem (mg/l)Fundstelle
Alkoholverbot0.1 ‰0.05 mg/lVRV art. 2a Abs. 2
Angetrunkenheit0.5 ‰0.25 mg/lSR 741.13 art. 1
Qualifizierte Alkoholkonzentration0.8 ‰0.4 mg/lSR 741.13 art. 2
SR 741.13 art. 1/2, cc/2015/493/20161001; VRV art. 2a, cc/1962/1364_1409_1420/20260701; SKV art. 30/31, cc/2007/296/20260101 · Geltung: SR 741.13 art. 1/2 · VRV art. 2a Abs. 2

VRV Art. 2a Abs. 1

Wer dem Alkoholverbot untersteht

Für diese Gruppen gilt nicht die 0.5-‰-Schwelle, sondern die tiefste: 0.1 Promille. Eine abschliessende Liste.

  • 01Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse
  • 02berufsmässiger Personentransport
  • 03Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t
  • 04Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten
  • 05Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer während der Berufsausübung
  • 06Fahrzeugführerinnen und -führer auf Lern- und Übungsfahrten
  • 07Begleitpersonen auf Lernfahrten
  • 08Inhaberinnen und Inhaber des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M

SKV Art. 30 und 31

Zwei polizeiliche Massnahmen am Fahrzeug — keine Busse

Oberhalb bestimmter Atemwerte greift die Polizei sofort, unabhängig vom späteren Straf- oder Administrativverfahren.

Weiterfahrt verhindert

Ab 0.25 mg/l wird die Weiterfahrt verhindert. Für Personen, die dem Alkoholverbot unterstehen, gilt bereits 0.05 mg/l.

SKV Art. 30 Abs. 1 Bst. c und cbis

Ausweis auf der Stelle abgenommen

Ab 0.4 mg/l nimmt die Polizei den Führerausweis unmittelbar an Ort und Stelle ab.

SKV Art. 31 Abs. 1 Bst. a

Was hier nicht steht

Trunkenheitsfahrten sind nie eine Ordnungsbusse

In OBV Anhang 1 steht kein einziger Alkoholtatbestand. Wer eine dieser Schwellen überschreitet, landet nicht in der Bussenliste, sondern im ordentlichen Strafverfahren nach SVG Art. 91 — mit Prüfung einer Administrativmassnahme. Die Kaskade dazu, mit ihren Mindestentzugsdauern, steht auf der Seite zum Führerausweisentzug.

OBV Anhang 1