SR 741.13 · VRV Art. 2a
Drei Schwellen, keine davon in der Bussenliste
Das Bundesrecht kennt nicht eine Alkoholgrenze, sondern drei — je nach dem, wer am Steuer sitzt. Jede Schwelle steht doppelt im Gesetz: als Blutalkoholkonzentration in Promille und als Atemalkoholkonzentration in mg pro Liter Atemluft.
Die drei Schwellen
Blut und Atem sind zwei Zahlen für dieselbe Grenze
Wer angehalten wird, sieht in der Regel den Atemwert; der Gesetzestext führt daneben immer auch den Blutwert. Beide sind massgebend, weil beide im Gesetz stehen.
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| Schwelle | Blut (‰) | Atem (mg/l) | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Alkoholverbot | 0.1 ‰ | 0.05 mg/l | VRV art. 2a Abs. 2 |
| Angetrunkenheit | 0.5 ‰ | 0.25 mg/l | SR 741.13 art. 1 |
| Qualifizierte Alkoholkonzentration | 0.8 ‰ | 0.4 mg/l | SR 741.13 art. 2 |
VRV Art. 2a Abs. 1
Wer dem Alkoholverbot untersteht
Für diese Gruppen gilt nicht die 0.5-‰-Schwelle, sondern die tiefste: 0.1 Promille. Eine abschliessende Liste.
- 01Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse
- 02berufsmässiger Personentransport
- 03Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t
- 04Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten
- 05Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer während der Berufsausübung
- 06Fahrzeugführerinnen und -führer auf Lern- und Übungsfahrten
- 07Begleitpersonen auf Lernfahrten
- 08Inhaberinnen und Inhaber des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M
SKV Art. 30 und 31
Zwei polizeiliche Massnahmen am Fahrzeug — keine Busse
Oberhalb bestimmter Atemwerte greift die Polizei sofort, unabhängig vom späteren Straf- oder Administrativverfahren.
Weiterfahrt verhindert
Ab 0.25 mg/l wird die Weiterfahrt verhindert. Für Personen, die dem Alkoholverbot unterstehen, gilt bereits 0.05 mg/l.
SKV Art. 30 Abs. 1 Bst. c und cbis
Ausweis auf der Stelle abgenommen
Ab 0.4 mg/l nimmt die Polizei den Führerausweis unmittelbar an Ort und Stelle ab.
SKV Art. 31 Abs. 1 Bst. a
Was hier nicht steht
Trunkenheitsfahrten sind nie eine Ordnungsbusse
OBV Anhang 1