VZV Art. 22
Keine Fehlerzahl, keine Mindestdauer
Der Verkehrsexperte urteilt, ob der Gesuchsteller ein Fahrzeug der jeweiligen Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Situationen vorausschauend und mit Rücksicht auf andere führt. Diese Angaben gelten für die Kategorien A und B — für diese beiden legt die VZV eine eigene Prüfungsstruktur fest.
Wie lange die Prüfung dauert
Die Verordnung sagt es nicht.
Für die praktische Führerprüfung nennt die VZV weder eine Mindest- noch eine Regeldauer. Was auf der Strasse üblich ist, hängt vom Verkehrsexperten und vom konkreten Prüfungsverlauf ab — diese Seite nennt an dieser Stelle keine übliche Dauer, weil keine Bestimmung eine solche festlegt.
Was hier fehlt
Keine Dauer in der Verordnung
Weder eine Mindest- noch eine Höchstdauer der Fahrt ist genannt.
VZV Art. 22
Verkehrszulassungsverordnung (VZV), SR 741.51 — Fedlex-Konsolidierung, Stand 1.1.2026 bis 31.12.2026 · Geltung: VZV, Stand 1.1.2026
Wie viele Fahrstunden nötig sind
Zwei Kategorien, zwei verschiedene Antworten.
Kategorie B
Für Kategorie B zählt allein das Ergebnis der praktischen Prüfung. Ob dahinter fünf Übungsfahrten stehen oder fünfzig, spielt für die VZV keine Rolle — eine Zahl dazu gibt sie nicht vor.
Kategorie A und A1
Hier verlangt Art. 19bis eine praktische Grundschulung bei einer Fahrlehrerin oder einem Fahrlehrer der Kategorie A — zu absolvieren innert vier Monaten seit Erteilung des Lernfahrausweises. Eine Mindeststundenzahl nennt auch diese Bestimmung nicht.
Was hier fehlt
Keine Stundenzahl, in keiner der beiden Kategorien
Wer nach einer festen Anzahl Fahrstunden sucht, sucht nach einer Zahl, die im Recht keine Entsprechung hat — weder für B noch für A/A1.
VZV Art. 17 bis 20, Art. 19bis
Für den regulären Erwerb dieser Kategorien schreibt die VZV zudem kein ärztliches Zeugnis mit eigener Geltungsdauer vor.
asa Merkblatt KF 5
Drei Fehlerklassen, keine Zahlenregel
Der Verkehrsexperte bewertet ganzheitlich — hält seine Eindrücke aber nach einer benannten Klassenskala fest.
Kategorie I, schwere Fehler
Die allgemeine Definition schwerer Fehler steht in der für diesen Durchgang nicht zugänglichen asa-Richtlinie Nr. 7 (Kapitel 7.10, 8, 9). Das öffentlich zugängliche Merkblatt KF 5 nennt als Beispiel im FAS-Teilbereich: „Die FAS greifen aufgrund ungenügender Aufmerksamkeit ein" bzw. „Kenntnisse und Anwendung der Automatisierungssysteme ungenügend".
Kategorie II, mittelschwere Fehler
Beispiel im FAS-Teilbereich: „Ungenügende Kenntnisse, Anwendung der FAS und falsche Reaktion auf diese" bzw. „Kenntnisse und Anwendung der Automatisierungssysteme mangelhaft".
Kategorie III, leichte Fehler
Beispiel im FAS-Teilbereich: „Teilweise ungenügende Kenntnisse der FAS".
Was hier fehlt
Keine Fehlerzahl, keine Punktegrenze
Art. 22 stellt qualitativ ab, nicht auf eine Fehlerzahl. Die Klassen oben sind belegt — die allgemeine Regel, wie viele Fehler welcher Klasse zusammen zum Nichtbestehen führen, steht in einem Dokument, das die asa nur an zugelassene Fahrlehrpersonen herausgibt. Diese Seite kann diese Regel deshalb nicht wiedergeben, weil sie nicht öffentlich zugänglich ist.
VZV Art. 22 Absatz 2, Anhang 12
asa, Merkblatt KF 5 «Fahrerassistenzsysteme an der praktischen Führerprüfung», April 2025 · Geltung: VZV, Stand 1.1.2026
Wiederholen
Keine Wartefrist — aber auch kein beliebig oft.
Für die praktische Prüfung nennt die VZV keine Wartefrist bis zu einem neuen Versuch und keine absolute Höchstzahl an Versuchen. Das ist etwas anderes als eine Erlaubnis, beliebig oft anzutreten: Wer zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nur zugelassen, wenn eine Fahrlehrperson die abgeschlossene Fahrausbildung bescheinigt. Wer dreimal nicht besteht, braucht für einen vierten Versuch zusätzlich einen die Eignung bestätigenden Test.
Verkehrszulassungsverordnung (VZV), SR 741.51 — Fedlex-Konsolidierung, Stand 1.1.2026 bis 31.12.2026 Art. 23 · Geltung: VZV, Stand 1.1.2026
Nach der Prüfung: die Weiterbildung vor dem definitiven Ausweis
Ein eintägiger Kurs, bevor die Probezeit endet.
Mit dem Bestehen beginnt die Probezeit — deren Dauer, die eigene Alkoholgrenze und die Folgen einer Widerhandlung stehen auf der Seite zum Führerausweisentzug. Was dort nicht steht: innerhalb der Probezeit ist ein 7-stündiger Weiterbildungskurs, an einem einzigen Tag durchgeführt, zu besuchen. Erst danach wird der definitive Führerausweis erteilt.
Frist
Innert zwölf Monaten
Der Führerausweis auf Probe muss innert der dreijährigen Probezeit mit einem eintägigen Weiterausbildungskurs (7 Stunden) ergänzt werden, der innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung zu besuchen ist; erst danach wird der definitive (unbefristete) Führerausweis erteilt. Wird dieser Kurs versäumt oder die Probezeit nicht ohne mittelschwere oder schwere Widerhandlung durchlaufen, wird kein definitiver Ausweis erteilt.
VZV Art. 27a, Art. 27c
SVG Art. 105 Absatz 1
Was die Prüfung kostet, sagt kein Bundeserlass
Kategorien, Alter und Prüfungsstruktur sind Bundesrecht. Die Gebühr ist es nicht.
Alles auf dieser Seite — welche Kategorie ab welchem Alter, wie die Prüfungen ablaufen, welche Fehlerklassen gelten — beruht auf einer einzigen, gesamtschweizerisch geltenden Verordnung. Bei der Gebühr endet das: Die VZV erwähnt an keiner einzigen Stelle ihres Textes eine «Gebühr». Das Strassenverkehrsgesetz hält die kantonale Zuständigkeit dafür ausdrücklich offen, und zwar ohne eine bundesrechtliche Obergrenze zu nennen:
«Das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren bleibt gewahrt.»SVG Art. 105 Absatz 1
Was hier fehlt, und weshalb
26 kantonale Gebührenordnungen, keine davon eine Bundesvorschrift
Jeder Kanton legt die Prüfungsgebühr in seiner eigenen Gebührenordnung fest, und keine dieser 26 Regelungen gilt gesamtschweizerisch. Diese Seite nennt deshalb keinen Frankenbetrag für Theorie- oder praktische Prüfung — ein einzelner Betrag würde einen von 26 kantonalen Sätzen als «den» Preis ausgeben, was er nicht ist. Massgebend ist ausschliesslich die Gebührenordnung des kantonalen Strassenverkehrsamts, bei dem die Prüfung abgelegt wird.
Auch keine Fahrschulpreise stehen hier: Kurs- und Fahrstundenpreise sind kein Recht, unterscheiden sich je Fahrschule und Kanton, und keine Verordnung setzt sie fest.