SVG Art. 16 Abs. 2
Ein Satz im Gesetz entscheidet, ob Sie einen Zettel oder ein Verfahren bekommen
«Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.» Umgekehrt gelesen: solange es eine Ordnungsbusse ist, gibt es von Gesetzes wegen keine Administrativmassnahme.
Die zwei Welten
Derselbe Verstoss, zwei völlig verschiedene Folgen
Ordnungsbussenverfahren
- Betrag
- Fest, aus der Bussenliste. Höchstens CHF 300.
- Einkommen
- Spielt keine Rolle. «Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt.»
- Eintrag
- Keiner. Wer sofort bezahlt, erhält eine Quittung ohne Namen.
- Ausweis
- Keine Massnahme.
- Frist
- Sofort oder innert 30 Tagen (Bedenkfrist).
OBG Art. 1, 6 · SVG Art. 16 Abs. 2
Ordentliches Strafverfahren
- Betrag
- Busse bis CHF 10’000, oder eine Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen.
- Einkommen
- Entscheidend. Ein Tagessatz beträgt in der Regel CHF 30 bis CHF 3’000, ausnahmsweise ab CHF 10.
- Eintrag
- Strafverfahren mit den entsprechenden Folgen.
- Ausweis
- Das Strassenverkehrsamt prüft parallel eine Massnahme nach SVG Art. 16a–16c.
SVG Art. 90 · StGB Art. 34 und 106
Was wir nicht ausrechnen
Diese Seite nennt keinen Tagessatz-Betrag
StGB Art. 34 Abs. 2
OBG Art. 4 Abs. 3
Wann das vereinfachte Verfahren ausgeschlossen ist
Eine abschliessende Liste. Der erste Punkt ist der, an dem die meisten Fälle kippen.
- 01die beschuldigte Person hat anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht (OBG art. 4 Abs. 3 Bst. a)
- 02ihr wird zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen, die in keiner Liste nach OBG art. 15 aufgeführt ist (Bst. b)
- 03sie lehnt das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere Widerhandlungen ab (Bst. c)
- 04es sind Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung erforderlich, die das OBG nicht nennt (Bst. d)
- —Ausserdem gilt das Verfahren nicht für Personen, die im Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben (OBG Art. 4 Abs. 1). Das heisst nicht, dass stattdessen die rechte Spalte oben gilt. Für Jugendliche gilt das Jugendstrafrecht (JStG) mit eigenen Verfahren und eigenen Sanktionen. Diese Seite bildet es nicht ab und nennt dazu keine Zahlen.
OBG SR 314.1, Fedlex-Konsolidierung cc/2017/725/20250101; OBV SR 314.11, cc/2019/93/20260801 · Geltung: OBG Art. 4
OBG Art. 5
Mehrere Verstösse auf einmal: die CHF 600-Schwelle
Die Beträge werden addiert. Übersteigt die zu erwartende Gesamtbusse die Schwelle, wandert nicht der überschiessende Teil ins Strafverfahren, sondern der ganze Fall.
- Alle gleichzeitigen Tatbestände aus der Liste zusammensuchenEs zählt, was durch eine oder mehrere gleichzeitige Handlungen erfüllt wurde.
- Die Ausnahmen abziehenNicht addiert wird in drei Fällen: Parkieren oder Halten im Halteverbot, das zusätzlich einen anderen Tatbestand des ruhenden Verkehrs nach Anhang 1 Ziffer 2 erfüllt (OBV art. 2 Abs. 1 Bst. a) · dieselbe Person ist für den Sachverhalt zugleich als Fahrzeughalterin und als Fahrzeugführerin nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 verantwortlich (OBV art. 2 Abs. 1 Bst. b) · zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Markierungen mit demselben Schutzzweck werden missachtet (OBV art. 2 Abs. 1 Bst. c)
- Summe bildenDie verbleibenden Beträge ergeben eine Gesamtbusse.
- Über CHF 600?Dann werden ALLE Widerhandlungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt — auch die, die für sich genommen eine Ordnungsbusse geblieben wären.
OBG Art. 5 · OBV Art. 2 Abs. 1
OBG Art. 6 und 7
Fristen, und wer die Busse bekommt, wenn niemand angehalten wurde
Bedenkfrist
Wer bei der Kontrolle identifiziert wird, kann sofort oder innert 30 Tagen bezahlen. Wird nicht sofort bezahlt, müssen die Personalien angegeben werden und es gibt ein Bedenkfristformular. Wird innert Frist bezahlt, wird die Kopie vernichtet. Wird nicht bezahlt, folgt das ordentliche Strafverfahren.
Halterhaftung
Wird die lenkende Person nicht angetroffen — der Regelfall bei einer automatischen Überwachungsanlage —, wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Halterschaft auferlegt. Auch sie hat 30 Tage. Nennt sie Namen und Adresse der lenkenden Person, läuft gegen diese dasselbe Verfahren.