SVG Art. 16–16d
Es gibt keine Punkte. Es gibt eine Kaskade.
Die Schweiz führt kein Punkteregister. Massgebend ist eine Matrix aus drei Grössen: wie schwer die aktuelle Widerhandlung wiegt, wie viele Massnahmen vorher schon liefen, und über welches Rückblickfenster gezählt wird. Die Mindestdauern stehen im Gesetz.
Die drei Stufen
Das Gesetz definiert sie qualitativ, nicht in km/h
Leicht
wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (SVG art. 16a Abs. 1 Bst. a)
Mittelschwer
wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (SVG art. 16b Abs. 1 Bst. a)
Schwer
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (SVG art. 16c Abs. 1 Bst. a)
Was es nicht gibt
Keine gesetzliche km/h-Grenze zwischen den Stufen
Für Geschwindigkeitsüberschreitungen nennt das Bundesrecht keine km/h-Werte, die leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abgrenzen. Die in der Praxis verwendete Zahlenmatrix stammt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts und steht in keinem Erlass.
Durchsucht wurden dafür die konsolidierten Fassungen von SVG (SR 741.01), VRV (SR 741.11), VZV (SR 741.51), OBV (SR 314.11), SSV (SR 741.21), SKV (SR 741.013) und VSKV-ASTRA (SR 741.013.1), Stand 7. August 2026 — eine vollständige Auszählung aller km/h-Werte in den drei massnahmentragenden Erlassen. Die einzigen Bestimmungen, die überhaupt eine Geschwindigkeit an eine Folge knüpfen, sind SVG Art. 90 Abs. 4 (die Raser-Schwellen) und SKV Art. 31 Abs. 2 Bst. a (die vorsorgliche Ausweisabnahme am Strassenrand). Beide nennen wir mit ihren Zahlen — sie stehen im Gesetz.
SVG Art. 16a–16c Abs. 1
Die Matrix
Mindestentzugsdauern nach Schweregrad und Vorgeschichte
Die Dauer im Einzelfall kann höher liegen; unterschritten werden darf die Mindestdauer nicht.
← → zum Blättern
| Stufe | Vorgeschichte | Fenster | Mindestens | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Leicht | In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet. | — | keine Massnahme | 16a.4 |
| Leicht | wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde | 2 Jahre | Verwarnung | 16a.3 |
| Leicht | 1× mind. mittelschwer | 2 Jahre | 1 Mt. | 16a.2 |
| Mittelschwer | erstmalig | — | 1 Mt. | 16b.2.a |
| Mittelschwer | 1× mind. mittelschwer | 2 Jahre | 4 Mt. | 16b.2.b |
| Mittelschwer | 2× mind. mittelschwer | 2 Jahre | 9 Mt. | 16b.2.c |
| Mittelschwer | 2× schwer | 2 Jahre | 15 Mt. | 16b.2.d |
| Mittelschwer | 3× mind. mittelschwer | 10 Jahre | 24 Mt. (unbefristet) | 16b.2.e |
| Mittelschwer | 1× mind. mittelschwer | 5 Jahre | für immer | 16b.2.f |
| Schwer | erstmalig | — | 3 Mt. | 16c.2.a |
| Schwer | die Raser-Fälle nach SVG art. 90 Abs. 4; um bis zu zwölf Monate reduzierbar, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wurde | — | 24 Mt. | 16c.2.abis |
| Schwer | 1× mind. mittelschwer | 5 Jahre | 6 Mt. | 16c.2.b |
| Schwer | 1× schwer | 5 Jahre | 12 Mt. | 16c.2.c |
| Schwer | 2× schwer | 10 Jahre | 24 Mt. (unbefristet) | 16c.2.d |
| Schwer | 1× mind. mittelschwer | 5 Jahre | für immer | 16c.2.e |
Auf die unbefristete Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens 5 Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung mehr begangen hat, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde.
Eine Zeile in dieser Tabelle ist keine Regel mit Zahlen
«In besonders leichten Fällen» ist so wenig definiert wie die km/h-Matrix
SVG Art. 16a Abs. 4
SVG Art. 15a
Führerausweis auf Probe
Die ersten Jahre haben ihre eigene Mechanik — und ihre eigene Alkoholgrenze.
Die Probezeit dauert 3 Jahre. Ein Entzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung verlängert sie um 1 Jahr. Eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung während der Probezeit lässt den Ausweis verfallen.
Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens 1 Jahr nach der Widerhandlung erteilt werden, und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten, das die Eignung bejaht. Wer in dieser Zeit trotzdem fährt, verlängert die Frist um ein weiteres Jahr.